F-Zeichen

Waffen sind mit dem F-Zeichen (Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung) zu kennzeichnen, sofern die mittlere Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt.

Quelle: Physikalisch Technische Bundesanstalt, Braunschweig (PTB)